| Begriff | Definition |
|---|---|
| vorvertragliche Anzeigepflicht |
Im „Versicherungsvertragsgesetz“ hat der Gesetzgeber dem Antragsteller und den Mitzuversichernden, eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt. Für die Risikobeurteilung eines Vertrages müssen alle „gefahrerheblichen Einzelheiten“ wahrheitsgemäß angegeben werden. Dazu zählen neben dem Alter auch Beruf, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen. Mit dem Ausfüllen des Antrages endet die vorvertragliche Anzeigepflicht jedoch noch nicht. Es besteht so lange eine Nachmeldefrist für Behandlungen oder Veränderungen der Gesundheit, bis der Versicherer eine Annahmeerklärung oder den Versicherungsschein aushändigt. |
| Wartezeit |
Erst nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) können Leistungen aus der Rentenversicherung beansprucht werden. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf Regelaltersrente. Für die Renten wegen Erwerbsminderung und für Renten wegen Tod ist eben falls eine Wartezeit von fünf Jahren nötig, in Ausnahmen (z. B. Arbeitsunfall oder volle Erwerbs minderung) kann trotzdem eine Rente gezahlt werden. Für Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr ist die Wartezeit höher. |
| Witwen und Witwerrente |
Die gesetzliche Rentenversicherung leistet den Hinterbliebenen eines Versicherten Ersatz für den durch seinen Tod entfallenen Unterhalt in Form der Witwen- und Witwerrente sowie der Waisenrente. |
| Zahnärtzliche Leistungen |
Dau gehören die: Zahnbehandlung: Darunter versteht man prophylaktische und konservierende Leistungen, dazu gehören zum Beispiel Füllungen, Materialleistungen, z. B. Inlays Zahnersatz: prothetische Leistungen, z. B. Kronen, Prothesen, Material- und Laborleistungen, Implantate und Kieferorthopädische Maßnahmen Beachten Sie, dass in der Regel bei Zahnersatz und Kieferorthopädie dem Versicherer vor Verhandlungsbeginn ein sogenannter Heil- und Kostenplan vorzulegen. Zahnleistungen kann man durch die AXA Krankenzusatzversicherung abschließen. |
| Zertifizierungsstelle |
Das Bundesamt für Versicherungswesen, das auf Antrag eines Anbieters darüber entscheidet, ob die Vertragsbedingungen des vorgelegten Altersvorsorgevertrages des Anbieters die im Altersvorsorge Verträge-Zertifizierungsgesetz vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Ist dies der Fall, wird der geprüfte Vertrag zertifiziert. |
| Zulagen |
Die private Eigenvorsorge soll gefördert werden. Deshalb erhalten alle förderfähigen Anlegerinnen und Anleger ab 2002 eine staatliche Zulage, wenn sie zusätzlich für ihr Alter vorsorgen. Voraussetzung: Sie schließen Altersvorsorgeverträge ab, die vom Staat als förderfähig anerkannt wurden. |
| Zurechnungszeit |
Um Versicherten, die in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, eine ausreichende Rente zu sichern, werden ihnen Zurechnungszeiten angerechnet. Das sind Zeiten vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. |
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