Versicherungslexikon und Glossar
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Begriff Definition
Gefährdungshaftung

Entstehen Schäden aus einer erlaubten Gefahr heraus, haften Sie für die Schäden aufgrund der sogenannten Gefährungshaftung. Das Merkmal für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Zum Beispiel das halten von Luxustieren und der Betrieb von Kraftfahrzeugen sind sogenannte erlaube Gefahren, wo man durch die Gefährungshaftung haftbar gemacht werden könnte.

Gefälligkeitsschäden

Wenn Sie einem Dritten eine unentgeltliche Hilfeleistung zu Verfügung stellen, und dadurch ein Schaden passiert, handelt es sich um einen Gefälligkeitsschaden. Oft passieren diese, wenn man einem Bekannten beim Umzug hilft.

Generationengerechtigkeit

Wird hergestellt, indem die Interessen der jüngeren und der älteren Generation gleichermaßen berücksichtigt werden. Durch bezahlbare und stabile Beitragssätze einerseits und durch ein stabiles Rentenniveau andererseits.

Generationenvertrag

Die jeweils jüngere Generation finanziert mit ihren Beiträgen die Renten der jeweils älteren Generation ( Umlagesystem/Umlageverfahren). Der Generationenvertrag beruht somit auf dem Prinzip der Solidarität zwischen Jung und Alt.

Gesetzliche Rentenversicherung

Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt. Aber auch für bestimmte Gruppen von Selbständigen und andere Personengruppen. Und den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbständige die Versicherungspflicht auf Antrag.

Gliedertaxe

Durch die Gliedertaxe wird der Invaliditätsgrad bestimmt, soweit Gliedmaßen und Sinnesorgane betroffen sind. Laut der AXA Gliedertaxe gelten zum Beispiel bei Verlust beider Augen 100% Invalidität.

Grundsicherung

Bedürftigkeitsabhängige Leistung für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr. Rechtsgrundlage: im Rahmen der Rentenreform eingeführtes Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG) zur Verhinderung verschämter Altersarmut (siehe: Altersarmut, verschämte). Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

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