| Begriff | Definition |
|---|---|
| Eigenvorsorge |
Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente er gänzen. Deshalb wird die Eigenvorsorge künftig ab 2002 in Form von Zulagen und Steuervorteilen unterstützt. Dafür stellt der Staat ab 2008 rund 20 Mrd. € zur Verfügung. Die Bundesregierung empfiehlt und fördert, die Eigenvorsorge ab 2002 bis zum Jahr 2008 in vier Schritten stufenweise aufzubauen. Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 % seines sozialversicherungspflichtigen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maxi malen Fördersatz. Die maximale Zulage beträgt für Alleinstehende 154 €, für Verheiratete 308 € und für jedes Kind zusätzlich 185 € im Jahr. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. |
| Einkommensanrechnung wegen Todes |
Auf Witwen- und Witwerrenten sowie auf Waisenrenten an über 18-jährigen Waisen werden eigene Einkünfte des Berechtigten oberhalb eines bestimmten Freibetrages zu 40 % angerechnet. |
| Entgeld |
Das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers. |
| Entgeldpunkte |
Der beitragsbezogene Bestandteil der Rentenberechnung. Das jährlich erzielte Arbeitsentgelt wird in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt des gleichen Jahres geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr so viel Entgelt erzielt hat, wie der Durchschnitt aller Versicherten, erhält genau einen Entgeltpunkt. Wer mehr verdient hat, erhält einen Entgeltpunkt von über 1,0, wer weniger verdient hat, von unter 1,0. |
| Entgeldumwandlung in betriebliche Alters |
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Im Rentenreformkonzept ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. |
| Erwerbsminderungsrenten |
Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt oder ganz weggefallen ist, ersetzt die Erwerbsminderungsrente entstehende Einkommenslücken. Sie wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Erreichung einer vorgezogenen Altersgrenze gezahlt. Anschließend steht dem Versicherten die Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente zu. |
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